Abschnitt II Verhalten der Fahrgäste
§ 10.
(1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Fahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen einbeziehungsweise ausgestiegen werden.
(2) Das Ein- und Aussteigen hat - außer im Falle einer Betriebsstörung - nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.
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