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Kfl-Bef Bed § 10., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018

Abschnitt II Verhalten der Fahrgäste

§ 10.

(1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Fahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen einbeziehungsweise ausgestiegen werden.

(2) Das Ein- und Aussteigen hat - außer im Falle einer Betriebsstörung - nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.

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