zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Kfl-Bef Bed § 10., BGBl. II Nr. 47/2001, gültig von 19.01.2001 bis 19.06.2018

Abschnitt II Verhalten der Fahrgäste

§ 10.

(1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Fahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen einbeziehungsweise ausgestiegen werden.

(2) Das Ein- und Aussteigen hat - außer im Falle einer Betriebsstörung - nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76914