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Kfl-Bef Bed § 10., BGBl. II Nr. 129/2018, gültig ab 20.06.2018

Abschnitt II Verhalten der Fahrgäste

§ 10.

(1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Linienfahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen ein- beziehungsweise ausgestiegen werden.

(2) Das Ein- und Aussteigen hat – außer im Falle einer Betriebsstörung oder im Notfall – nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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