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Kfl-Bef Bed § 1. Allgemeines, BGBl. II Nr. 47/2001, gültig ab 19.01.2001

Abschnitt I Allgemeines

§ 1. Allgemeines

Die Beförderungsbedingungen gelten für alle der Personenbeförderung dienenden Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz. Darunter sind nicht nur die in den Fahrplänen vorgesehenen Fahrten (Kursfahrten) zu verstehen, sondern auch jene Fahrten, die bei fallweise auftretendem zusätzlichen Bedarf zur Verstärkung dieser Kursfahrten durchgeführt werden.

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