Abschnitt I Allgemeines
§ 1. Allgemeines
Die Beförderungsbedingungen gelten für alle der Personenbeförderung dienenden Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz. Darunter sind nicht nur die in den Fahrplänen vorgesehenen Fahrten (Kursfahrten) zu verstehen, sondern auch jene Fahrten, die bei fallweise auftretendem zusätzlichen Bedarf zur Verstärkung dieser Kursfahrten durchgeführt werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76914