KartG 2005 § 83. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013

VI. Hauptstück Anwendung des Unionsrechts

§ 83. Zuständigkeit

Anwendung des Gemeinschaftsrechts

(1) Mit Beziehung auf die Anwendung der Art. 81 und 82 EGV im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom , S 1 (Verordnung 1/2003)

1. das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen;

2. unbeschadet des § 3 Abs. 1 WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.

(2) Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der Anwendung der Art. 81 und 82 EGV die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

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