KartG 2005 § 42. Schriftsätze, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006
III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht§ 42. Schriftsätze
Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.
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