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WettbG § 3. Zuständigkeit für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln, BGBl. I Nr. 176/2021, gültig ab 10.09.2021

§ 3. Zuständigkeit für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln

(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1) ist, soweit nicht gemäß Abs. 2 die Zuständigkeit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der Europäischen Kommission sowie das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in den in diesen Rechtsakten genannten Fällen. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom  S. 1, dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben.

(2) Vom Unionsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten zur Durchführung der Art. 101 bis 106 AEUV sind von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wahrzunehmen. Betreffen diese Akte ausschließlich oder überwiegend Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereichs, ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzugehen. Der Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt ist die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit Stellungnahmen abzugeben. Die Vertretung Österreichs im Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. Nr. L 24 vom S. 1, nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam mit der Bundeswettbewerbsbehörde wahr. Bei Fusionskontrollverfahren mit überragender wirtschaftspolitischer Bedeutung für Österreich ist der Wettbewerbskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß Abs. 2 die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften ersuchen.

(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die Europäische Kommission über eigene Anträge an das Kartellgericht, die auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichtet sind, sowie über eigene förmliche Ermittlungshandlungen im Sinne des Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 von sich aus vor Beginn oder unverzüglich nach deren Einleitung schriftlich zu unterrichten. Wird ein auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichteter Antrag von anderen Parteien beim Kartellgericht eingebracht, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde über Ersuchen des Kartellgerichts die Europäische Kommission zu unterrichten. Überdies berichtet die Bundeswettbewerbsbehörde der Europäischen Kommission, wenn ein solcher Antrag an das Kartellgericht rechtskräftig abgewiesen wurde.

(5) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat das Europäische Wettbewerbsnetz von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem Verfahren nach Art. 101 oder Art. 102 AEUV zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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