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KartG 2005 § 55. Gerichtliche Kosten, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

IV. Hauptstück Gebühren

§ 55. Gerichtliche Kosten

Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.

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