KartG 2005 § 37c. Haftung, BGBl. I Nr. 56/2017, gültig ab 27.12.2016
II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung
5. Abschnitt Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen
§ 37c. Haftung
(1) Wer schuldhaft eine Wettbewerbsrechtsverletzung begeht, ist zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.
(2) Es wird vermutet, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
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