I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 9. Annuitätenzuschüsse
(1) Die Landesregierung darf in Richtlinien regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen begünstigten, natürlichen Personen, die eine Förderung nach dem II. oder IV. Abschnitt erhalten, für die Rückzahlung von Hypothekarkrediten, die bis zur Baufertigstellung bzw. bis zur Übergabe der geförderten Immobilie neben einem Förderungskredit aufgenommen werden, Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Sofern in Richtlinien Annuitätenzuschüsse vorgesehen werden, haben die Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über
1. die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Annuitätenzuschüsse,
2. die Höhe der Annuitätenzuschüsse,
3. die notwendigen Nachweise und Unterlagen,
4. die Bedingungen für die Auszahlung der Annuitätenzuschüsse und
6. die Einstellung und Rückforderung von Annuitätenzuschüssen.
Annuitätenzuschüsse dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Richtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Allfällige nach den Richtlinien (Abs. 1) gewährte Annuitätenzuschüsse sind jedenfalls einzustellen und allfällige zu Unrecht empfangene Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten, wenn
1. das Wohnobjekt weder vom Förderungswerber noch einer nahestehenden Person regelmäßig und ganzjährig zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses bewohnt wird und kein Grund für eine berechtigte Abwesenheit iSd § 12 Abs. 2 Z 1 vorliegt, oder
2. der Förderungskredit gekündigt wurde, oder
3. das Wohnobjekt anderen Personen überlassen wird,
4. das Eigentum am Wohnobjekt übertragen wird, oder
5. der Förderungskredit zur Gänze getilgt wurde.
Im Falle der Kündigung des Förderungskredits sind die seit dem Bestehen des Kündigungsgrundes ausgezahlten Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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