I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 8. Förderungskredite
(1) Förderungskredite werden gewährt
1. in einem Hundertsatz der Gesamtbaukosten zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge oder
2. in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge.
(2) Die Landesregierung hat die Laufzeit und die zu leistenden Annuitäten (Zinsen und Tilgung) von Förderungskrediten nach Abs. 1 in Ausführung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes in Richtlinien näher zu regeln.
(3) Förderungskredite werden nach grundbücherlicher Sicherstellung und nach Maßgabe der im Budget verfügbaren Mittel nach Baufortschritt ausbezahlt.
(4) Eine vorzeitige oder verstärkte Tilgung des Förderungskredites ist möglich. Verstärkte oder vorzeitige Tilgungen sind laufzeitverkürzend zu verrechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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