I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 10. Rückzahlbare Annuitätenzuschüsse
(1) Die Landesregierung darf in Richtlinien regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Rückzahlung von Krediten (Abstattungskredite) oder Eigenmitteln gemäß § 18 auf die Dauer von höchstens 20 Jahren rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Sofern in Richtlinien Annuitätenzuschüsse vorgesehen werden, haben die Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über
1. die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Annuitätenzuschüsse,
2. die Höhe der Annuitätenzuschüsse,
3. die notwendigen Nachweise und Unterlagen,
4. die Bedingungen für die Auszahlung der Annuitätenzuschüsse und
6. die Einstellung und Rückforderung von Annuitätenzuschüssen.
Annuitätenzuschüsse dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Richtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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