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SWI 1, Jänner 2012, Seite 3

Tiefbohrungen in der Türkei

Hat ein österreichisches Unternehmen den Auftrag für Tiefbohrarbeiten in der Türkei übernommen und werden diese Arbeiten für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum ausgeübt, dann wird hierdurch eine Baubetriebsstätte im Sinn von Art. 5 Abs. 3 DBA Türkei begründet, der in Anwendung der Funktionsanalyse ein fremdüblicher Gewinn zuzurechnen ist (siehe auch Rz. 182 i. V. m. Rz. 257 ff. VPR).

Werden in der türkischen Baustelle Maschinen des Unternehmens eingesetzt, dann ist davon auszugehen, dass diese Maschinen nicht in das steuerliche Betriebsvermögen der Baubetriebsstätte überführt werden, sondern weiterhin dem Betriebsvermögen des österreichischen Hauptsitzes zuzurechnen sind (Rz. 194 VPR).

Art. 7 DBA Türkei entspricht Art. 7 OECD-MA i. d. F. vor dem Update 2010. Dies hat zur Folge, dass zwischen Teilen ein und desselben Unternehmens keine fiktiven Mietverträge mit steuerlicher Wirkung abgeschlossen werden können. Dies gilt auch für die Nutzungsüberlassung von Maschinen des Hauptsitzes an eine ausländische Baubetriebsstätte. Wohl aber sind nach Art. 7 Abs. 3 OECD-MA i. d. F. vor dem Update 2010 an die Betriebsstätte jene Aufwendungen weiterzubelasten, die dem Hauptsitz in Bezug auf die der Betriebsstätte überlassenen Maschinen erwachs...

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