5. Abschnitt Schlußbestimmungen
Anlage 3 Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel I
Mit § 24 Abs. 1 und 3 bis 6 des Gesetzes LGBl Nr 18/1978 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt seines Wirksamkeitsbeginnes in Kraft gesetzt werden. (Abs. 1 zweiter Satz)
2. Kanalanschlußbeiträge, Ergänzungsbeiträge, Nachtragsbeiträge oder Grundbeiträge, die nach den Bestimmungen des Kanalisationsabgabengesetzes, LGBl Nr 125/1962, oder des Kanalisationsabgabengesetzes 1970 vorgeschrieben wurden, gelten als Beiträge im Sinne dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß vorgeschriebene Grundbeiträge als Aufschließungsbeiträge zu gelten haben. (Abs. 3)
3. Bescheide, mit denen Vorauszahlungen im Sinne des § 8a des Kanalisationsabgabengesetzes 1970 vorgeschrieben wurden, und Bescheide im Sinne des Art. II des Gesetzes vom , LGBl Nr 192, gelten als vorläufige Bescheide im Sinne des § 12 (§ 16 neu) dieses Gesetzes im Zusammenhang mit § 152 der Landesabgabenordnung (§ 150 der Landesabgabenordnung 1991). (Abs. 4)
4. Gemeinden, in denen die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gegeben sind, haben die Aufschließungsbeiträge bis längstens vorzuschreiben. (Abs. 5)
5. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 (§ 18 Abs. 1 und 2 neu) sind auch in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen Kanalanschlußbeiträge nach den bisher geltenden Bestimmungen entrichtet wurden. (Abs. 6)
Artikel II
Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 15/1982 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen gemäß § 10 Abs. 1 (§ 14 Abs. 1 neu) des Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 (betreffend § 10 Abs. 1 alt) dürfen auch rückwirkend mit in Kraft gesetzt werden.
Artikel III
Mit Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 11/1988 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Verordnungen nach § 21 Abs. 2a (alt) dürfen rückwirkend mit in Kraft gesetzt werden.
Artikel IV
(1) Mit Art. II Abs. 1 bis 3 des Gesetzes LGBl Nr 107/1993 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen ab dem Tag der Kundmachung erlassen, jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden. (Abs. 1 zweiter Satz)
2. Die Gemeinde hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes () im Falle des § 1 Abs. 3 (§ 1 Abs. 4 neu) die Reihenfolge der Errichtung der Kanalisationsanlagen zu bestimmen. (Abs. 2)
3. Für Bauwerke, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Ausnahme von der Anschlußpflicht gemäß § 5 Abs. 3 nicht mehr besteht, ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes () die Anschlußpflicht auszusprechen. (Abs. 3)
(2) Mit Artikel II Abs. 4 des Gesetzes LGBl Nr 107/1993, in der Fassung des Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl Nr 52/1994 und Art. I Z 8 des Gesetzes LGBl Nr 18/1999, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Die Gemeinde darf für Fäkalschlämme aus Gebäuden außerhalb des Kanalisationsbereiches auf Antrag eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot gemäß § 6a Abs. 1 (§ 7 Abs. 1 neu) aussprechen, wenn die Fäkalschlämme mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß § 32 Abs. 2 lit. g Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl Nr 185/1993, zu berechnen. Hiebei ist die im Jahresdurchschnitt gehaltene Nutztierzahl in den Stallungen unter Abrechnung der auf Almen gehaltenen Nutztiere als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Ausnahme vom Ausbringungsverbot ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. Für erteilte Ausnahmen ist § 6a Abs. 2 (§ 7 Abs. 2 neu) anzuwenden. Ausnahmen nach dieser Bestimmung erlöschen mit und dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesprochen werden.
Artikel V
Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 18/1999 wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl Nr. L 135 vom , S. 40, umgesetzt.
Artikel VI
Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
Artikel III
(LGBl Nr 74/2024)
Inkrafttretens- und
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht Abweichendes bestimmt wird, am in Kraft.
(2) Art. I Z 8 und Art. II Z 3 (betreffend § 17 Abs. 1 K-GKG und § 16 Abs. 1 K-GWVG) gelten für Maßnahmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) abgeschlossen werden.
(3) Art. I Z 11 (betreffend § 22 K-GKG) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) anzuwenden.
(4) § 25 Abs. 3 zweiter Satz des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes in der Fassung vor Art. I Z 13 dieses Gesetzes ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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