2. Abschnitt Wasseranschlussbeitrag
§ 16. Ergänzungsbeitrag
(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt und für diese Maßnahme
1. eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt wurde,
2. eine Anzeige bei der Baubehörde oder der Abgabenbehörde erfolgte oder
3. die Abgabenbehörde auf andere Weise Kenntnis von dieser Maßnahme erlangt, diesfalls jedoch längstens bis zum Ablauf der Frist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz Bundesabgabenordnung – BAO seit Abschluss der Maßnahme.
(2) Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 12 und 13 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76895