K-GKG § 12. Abgabengegenstand, LGBl.Nr. 74/2024, gültig ab 01.01.2025
2. Abschnitt Kanalanschlußbeitrag§ 12. Abgabengegenstand
Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die rechtskräftig ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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