K-GKG § 15. Abgabenschuldner, LGBl. Nr. 62/1999, gültig ab 23.12.1999
2. Abschnitt Kanalanschlußbeitrag
§ 15. Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlußbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2) Die Grundeigentümer haften - sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind - für den Kanalanschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
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