7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 99. Belichtung
(1) In Aufenthaltsräumen ist eine ausreichende, den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Belichtung vorzusehen; ist dies durch Tageslicht nicht im gesamten Raum möglich, so ist die ausreichende Beleuchtungsstärke durch eine künstliche Belichtung sicherzustellen. § 86 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Entsprechend dem Verwendungszweck der Räume sind Verdunkelungsvorrichtungen vorzusehen.
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