7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 98. Stiegen
(1) Hauptstiegen und deren Zugänge sind hochbrandhemmend herzustellen.
(2) Ist die Mehrzahl der Räume eines Gebäudes für Kindergartenzwecke bestimmt, dürfen gewendelte Stiegen nicht als Hauptstiegen vorgesehen werden.
(3) Aus Kindergärten in Kellergeschosse führende Stiegen oder Zugänge sind von diesen durch mindestens brandhemmende und rauchdichte Türen abzuschließen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887