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K-BV § 98. Stiegen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 98. Stiegen

(1) Hauptstiegen und deren Zugänge sind hochbrandhemmend herzustellen.

(2) Ist die Mehrzahl der Räume eines Gebäudes für Kindergartenzwecke bestimmt, dürfen gewendelte Stiegen nicht als Hauptstiegen vorgesehen werden.

(3) Aus Kindergärten in Kellergeschosse führende Stiegen oder Zugänge sind von diesen durch mindestens brandhemmende und rauchdichte Türen abzuschließen.

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