7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 97. Fußböden und Bodenbelag
(1) Die Fußböden von Räumen, die für den länger dauernden Aufenthalt von Kindern bestimmt sind, dürfen nur dann unter dem angrenzenden projektierten Gelände liegen, wenn eine ausreichende natürliche Belüftung und Belichtung sowie eine freie Sicht nach außen für die Kinder gewährleistet ist.
(2) Fußböden sind gleitsicher, splittersicher und fußwarm auszubilden.
(3) (entfällt)
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