7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 96. Anordnung, Form und Größe der Räume
(1) Die Fluchtwege sind so zu gestalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit im Hinblick auf das Alter der Kinder entsprechen.
(2) Belichtungsöffnungen in für Kinder bestimmten Aufenthaltsräumen dürfen nicht ausschließlich nach Norden gerichtet sein.
(3) Die Größe und Form der Gruppenräume ist entsprechend ihrem Verwendungszweck zu bemessen.
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