7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 95. Absicherung gegen Verkehrsflächen
Zwischen den Kindergartenzwecken dienenden Eingangstüren eines Gebäudes und öffentlichen Verkehrsflächen sind geeignete Vorkehrungen vorzusehen, die die Sicherheit der Kinder vor den Gefahren des Verkehrs beim Verlassen des Gebäudes gewährleisten, wenn das Gebäude nicht durch einen mindestens fünf Meter breiten Vorgarten von der Verkehrsfläche getrennt wird.
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