K-BV § 95. Absicherung gegen Verkehrsflächen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Kindergärten und Horte

§ 95. Absicherung gegen Verkehrsflächen

Zwischen den Kindergartenzwecken dienenden Eingangstüren eines Gebäudes und öffentlichen Verkehrsflächen sind geeignete Vorkehrungen vorzusehen, die die Sicherheit der Kinder vor den Gefahren des Verkehrs beim Verlassen des Gebäudes gewährleisten, wenn das Gebäude nicht durch einen mindestens fünf Meter breiten Vorgarten von der Verkehrsfläche getrennt wird.

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