7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 92. Elektrische Anlagen
Zentrale Verteileranlagen - ausgenommen für die Beheizung und die Alarmvorrichtung - sind im Leiterzimmer oder in dessen Vorraum oder im Dienstraum des Schulwartes anzuordnen. § 74 gilt sinngemäß.
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