K-BV § 92. Elektrische Anlagen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

6. Abschnitt Schulen

§ 92. Elektrische Anlagen

Zentrale Verteileranlagen - ausgenommen für die Beheizung und die Alarmvorrichtung - sind im Leiterzimmer oder in dessen Vorraum oder im Dienstraum des Schulwartes anzuordnen. § 74 gilt sinngemäß.

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