7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 91. Aborte
(1) Aborte sind als Wasserklosette auszubilden.
(2) Aborte für Schüler sind getrennt für Knaben und Mädchen und so anzuordnen, daß sie von den Unterrichtsräumen auf möglichst kurzem Weg erreicht werden können. Aborte für Lehrer sind getrennt von den Aborten für Schüler anzuordnen.
(3) Sitzzellen und Pißstände sind in ausreichender Anzahl vorzusehen.
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