K-BV § 90. Feuchträume, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

6. Abschnitt Schulen

§ 90. Feuchträume

Die Wandflächen von Wasch- und Duschräumen sind bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m wasserabweisend herzustellen.

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