7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 89. Türen
(1) Die lichte Breite von Türen von Unterrichtsräumen muß mindestens 0,85 m betragen. Ins Freie führende Türen sind zweiflügelig und mit einer lichten Breite von mindestens 1,60 m herzustellen. Die lichte Breite von Türen von Geräteräumen muß mindestens 2,00 m betragen.
(2) Die Bestimmungen des § 114 Abs. 1, 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen.
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