TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
K-BV § 88. Bodenbelag, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 88. Bodenbelag

(1) Der Bodenbelag ist in allen Räumen, die Schülern zugänglich sind, gleitsicher und splittersicher auszubilden.

(2) Der Bodenbelag in Unterrichtsräumen ist fußwarm - in Schulküchen auch entsprechend wasserdicht - auszubilden.

(3) Die Fußböden in Turnräumen sind elastisch auszubilden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887