K-BV § 88. Bodenbelag, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 88. Bodenbelag
(1) Der Bodenbelag ist in allen Räumen, die Schülern zugänglich sind, gleitsicher und splittersicher auszubilden.
(2) Der Bodenbelag in Unterrichtsräumen ist fußwarm - in Schulküchen auch entsprechend wasserdicht - auszubilden.
(3) Die Fußböden in Turnräumen sind elastisch auszubilden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887