K-BV § 88. Bodenbelag, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

6. Abschnitt Schulen

§ 88. Bodenbelag

(1) Der Bodenbelag ist in allen Räumen, die Schülern zugänglich sind, gleitsicher und splittersicher auszubilden.

(2) Der Bodenbelag in Unterrichtsräumen ist fußwarm - in Schulküchen auch entsprechend wasserdicht - auszubilden.

(3) Die Fußböden in Turnräumen sind elastisch auszubilden.

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