7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 87. Belüftung
(1) Werden Lüftungs- und Klimaanlagen vorgesehen, sind sie so anzuordnen, daß durch sie keine Belästigung durch Geräusche oder Zugluft entstehen kann.
(2) Aborte dürfen nicht unterhalb von Fenstern von Unterrichtsräumen entlüftet werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887