7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 86. Belichtung
(1) In Unterrichtsräumen ist eine ausreichende, den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Belichtung vorzusehen; ist dies durch Tageslicht nicht im gesamten Raum möglich, so ist die ausreichende Beleuchtungsstärke durch eine künstliche Belichtung sicherzustellen.
(2) Als ausreichend im Sinne des Abs. 1 ist eine Belichtung dann anzusehen, wenn die Beleuchtungsstärke den Sehaufgaben in den jeweiligen Unterrichtsräumen entspricht.
(3) Belichtungsöffnungen in Klassen- und Fachräumen von Volksschulen und von Sonderschulen dürfen nicht gegen Turn- oder Spielplätze gerichtet angeordnet werden.
(4) Belichtungsöffnungen in Turnräumen sind bruchsicher zu verglasen.
(5) Bei den Fenstern von Klassenräumen, Fachräumen und Übungsräumen sind - soweit dies im Hinblick auf die Lage dieser Räume erforderlich erscheint - Sonnenschutzeinrichtungen vorzusehen.
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