7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 85. Heizungs- und Feuerstätten
(1) Für die Beheizung sind Einzelöfen oder zentrale Feuerungsanlagen vorzusehen. Schulen mit mehr als drei Klassenräumen sind mit einer zentralen Feuerungsanlage zu versehen.
(2) Durch Heizkörper darf die Breite von Turnräumen nicht verringert werden.
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