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K-BV § 84. Geländer und Brüstungen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 84. Geländer und Brüstungen

Geländer und Brüstungen sind so auszubilden, daß ein Übersteigen verhindert ist. Verglasungen sind bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Fußboden abzusichern.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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