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K-BV § 83. Stiegen und Gänge, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 83. Stiegen und Gänge

(1) Stiegen, einschließlich der Podeste und Zugänge zu den Stiegen, sind mindestens brandbeständig herzustellen. Stufen sind gleitsicher auszubilden.

(2) Zwischen den Geschossen sowie vor Außenstiegen mit mehr als fünf Stufen sind Podeste anzuordnen. Diese Außenstiegen sind zu überdachen.

(3) Die Breite der Stiegen und Podeste ist entsprechend der Art und der Anzahl der ihnen zugeordneten Unterrichtsräume zu bemessen.

(4) Verzogene oder gewendelte Stiegen dürfen nicht vorgesehen werden.

(5) Die Breite von Gängen, die nicht ausschließlich zu Verwaltungsräumen führen, ist mit mindestens 1,80 m zu bemessen. Übersteigt die Bodenfläche der diesen Gängen zugeordneten Unterrichtsräume 225 m2, so ist die Breite des Ganges für je angefangene 25 m2 Bodenfläche mehr um je 8 cm zu vergrößern. Die Mindestbreiten dürfen durch Mauervorsprünge, Einbauten oder ähnliches nicht eingeschränkt werden.

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