7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 82. Schalldämmung
(1) Alle Aufenthaltsräume in Schulgebäuden, insbesondere die Unterrichtsräume, sind gegen den Außenlärm und die Übertragung von im Gebäude entstehendem Schall ausreichend abzuschirmen.
(2) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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