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K-BV § 82. Schalldämmung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 82. Schalldämmung

(1) Alle Aufenthaltsräume in Schulgebäuden, insbesondere die Unterrichtsräume, sind gegen den Außenlärm und die Übertragung von im Gebäude entstehendem Schall ausreichend abzuschirmen.

(2) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

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