zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
K-BV § 82. Schalldämmung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 82. Schalldämmung

(1) Alle Aufenthaltsräume in Schulgebäuden, insbesondere die Unterrichtsräume, sind gegen den Außenlärm und die Übertragung von im Gebäude entstehendem Schall ausreichend abzuschirmen.

(2) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887