K-BV § 81. Wände, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

6. Abschnitt Schulen

§ 81. Wände

(1) Innenwände in Turnräumen sind stoßfest und ohne Vorsprünge und Nischen auszubilden.

(2) Wände, die besonderer Verschmutzung unterliegen, sind entsprechend hoch abwaschbar herzustellen.

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