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K-BV § 81. Wände, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 81. Wände

(1) Innenwände in Turnräumen sind stoßfest und ohne Vorsprünge und Nischen auszubilden.

(2) Wände, die besonderer Verschmutzung unterliegen, sind entsprechend hoch abwaschbar herzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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