K-BV § 80. Abstellplätze, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

6. Abschnitt Schulen

§ 80. Abstellplätze

Auf dem Schulgrundstück sind überdachte, staubfrei befestigte Fahrradabstellplätze und staubfrei befestigte Stellplätze für Kraftfahrzeuge in einer der Größe der Schule entsprechenden Anzahl vorzusehen.

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