7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 79. Größe der Räume
Die Größe der Klassenräume, der Übungsräume und der Turnräume ist entsprechend den für den Verwendungszweck erfahrungsgemäß in Betracht kommenden Schülerzahlen sowie entsprechend der Art und des Zieles des Unterrichtes zu bemessen.
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