K-BV § 79. Größe der Räume, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

6. Abschnitt Schulen

§ 79. Größe der Räume

Die Größe der Klassenräume, der Übungsräume und der Turnräume ist entsprechend den für den Verwendungszweck erfahrungsgemäß in Betracht kommenden Schülerzahlen sowie entsprechend der Art und des Zieles des Unterrichtes zu bemessen.

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