K-BV § 78. Art und Anordnung der Räume, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

6. Abschnitt Schulen

§ 78. Art und Anordnung der Räume

(1) Unterrichtsräume sind:

a) Klassenräume,

b) Fachräume, wie Physiksäle, Zeichensäle, Musikzimmer, Sprachlabore,

c) Übungsräume, wie Werkräume, Handarbeitsräume, Schulküchen, Lehrwerkstätten und Maschinschreibsäle,

d) Turnräume, wie Turnsäle und Gymnastikräume.

(2) Unterrichtsräume sind im Gebäude entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuordnen. Soweit Fachräume und Übungsräume für Tätigkeiten bestimmt sind, durch die sich eine erhöhte Brandgefahr ergeben kann, hat ihre Anordnung im Gebäude so zu erfolgen, daß Interessen der Brandsicherheit nicht verletzt werden. Lehrwerkstätten sind von anderen Unterrichtsräumen getrennt anzuordnen.

(3) In Sonderschulen dürfen Unterrichtsräume nicht über dem dritten Vollgeschoß angeordnet werden.

(4) Der Fußboden von Fachräumen und Übungsräumen darf nicht mehr als 1,20 m unter dem angrenzenden projektierten Gelände liegen. Dies gilt auch für Klassenräume, sofern vor den mit Belichtungsöffnungen versehenen Wänden auf die gesamte Länge dieser Wände in der Höhe des Fußbodens und in einer eine ausreichende Belichtung gewährleistenden Tiefe ein Lichtgraben angeordnet wird.

(5) Werden Turnräume einschließlich der ihnen zugeordneten Nebenräume in einem freistehenden Gebäude angeordnet, so sind sie mit dem Schulgebäude durch einen gedeckten Gang oder ähnliches zu verbinden.

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