K-BV § 77. Anordnung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

6. Abschnitt Schulen

§ 77. Anordnung

(1) Für die Anordnung der Unterrichtsräume, ausgenommen Turnräume, im Schulgebäude gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Der für Schüler bestimmte Eingang in die Schule ist so anzuordnen, daß er von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 5 m entfernt ist.

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