7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 77. Anordnung
(1) Für die Anordnung der Unterrichtsräume, ausgenommen Turnräume, im Schulgebäude gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Der für Schüler bestimmte Eingang in die Schule ist so anzuordnen, daß er von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 5 m entfernt ist.
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