K-BV § 76. Gestaltung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

6. Abschnitt Schulen

§ 76. Gestaltung

Schulgebäude sind so auszuführen, daß sie in ihrer inneren und äußeren Gestaltung den sachlichen, technischen und hygienischen Erfordernissen entsprechen.

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