K-BV § 76. Gestaltung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 76. Gestaltung
Schulgebäude sind so auszuführen, daß sie in ihrer inneren und äußeren Gestaltung den sachlichen, technischen und hygienischen Erfordernissen entsprechen.
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