7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 75. Grundstück
Schulgebäude und zur Schule gehörende Nebengebäude dürfen nur auf sonnigen, trockenen, windgeschützten und verkehrssicher gelegenen sowie im Hinblick auf den Außenlärm und den Grad der Luftverschmutzung geeigneten Grundstücken errichtet werden.
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