K-BV § 75. Grundstück, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

6. Abschnitt Schulen

§ 75. Grundstück

Schulgebäude und zur Schule gehörende Nebengebäude dürfen nur auf sonnigen, trockenen, windgeschützten und verkehrssicher gelegenen sowie im Hinblick auf den Außenlärm und den Grad der Luftverschmutzung geeigneten Grundstücken errichtet werden.

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