K-BV § 74. Elektrische Anlagen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 74. Elektrische Anlagen
Für den Einbau einer zentralen Schaltstelle für elektrische Anlagen sind bauliche Vorkehrungen zu treffen.
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