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K-BV § 73. Abstellplätze, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 73. Abstellplätze

Anstelle eines Abstellplatzes für Fahrräder gemäß § 50 dürfen überdachte Fahrradabstellplätze außerhalb des Gebäudes vorgesehen werden.

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