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K-BV § 72. Wasserversorgung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 72. Wasserversorgung

(1) Hochhäuser sind an Wasserversorgungsanlagen anzuschließen. Wenn die Wasserversorgungsanlage nicht in allen Geschossen ständig einen Betriebsdruck von mindestens 1,5 bar gewährleistet, ist eine Drucksteigerungsanlage einzubauen.

(2) Bei jedem Hauptstiegenhaus ist eine Leerrohrsteigleitung anzuordnen, die im Erdgeschoß an der Außenwand des Gebäudes und in allen übrigen Geschossen an leicht zugänglichen Stellen den Anschluß von Schlauchleitungen der Feuerwehr zur Löschwasserversorgung ermöglicht. Die Steigleitung ist für einen Druck von mindestens 15 bar zu bemessen. Die Anschlüsse sind auffallend zu kennzeichnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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