7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 71. Aufzüge
(1) Hochhäuser, die Aufenthaltsräume enthalten, sind mit mindestens zwei Aufzügen zu versehen. Ab dem 17. Vollgeschoß sind mindestens drei Aufzüge und ab dem 25. Vollgeschoß mindestens vier Aufzüge vorzusehen.
(2) In einem Schacht dürfen nicht mehr als zwei Aufzüge angeordnet werden.
(3) Mindestens ein Personenaufzug muß zur Beförderung von Krankentragen und von Möbeln geeignet sein. Die Tragkraft und die Nutzfläche der Aufzüge ist nach dem sich aus dem Verwendungszweck ergebenden Bedarf zu bemessen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887