K-BV § 70. Dächer, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 70. Dächer
Dachkonstruktionen von Hochhäusern sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen, wenn der Raum unter der Dachkonstruktion nicht begehbar ist.
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