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K-BV § 69. Schächte und Kanäle, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 69. Schächte und Kanäle

Schächte und Kanäle sind allseitig geschlossen auszuführen. Ein- und austretende Leitungen sind brandbeständig und dicht einzubauen. Öffnungen sind mit brandbeständigen Verschlüssen zu versehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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