7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 68. Luft- und Dunstleitungen
(1) Luftleitungen und Dunstleitungen müssen brandbeständig ausgebildet werden.
(2) Klimaanlagen und Luftheizungsanlagen, die sich über mehr als ein Geschoß erstrecken, dürfen nur errichtet werden, wenn gleichzeitig eine automatische Brandmeldeanlage errichtet wird. Die Heizungsanlage und die Klimaanlage sind so auszubilden, daß sie sich bei Ansprechen der Brandmeldeanlage selbsttätig außer Betrieb setzen und der Luftumlauf in der Anlage zusätzlich durch Brandschutzklappen unterbrochen wird.
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