7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 65. Außenwände
(1) Außenwände sind - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend auszubilden.
(2) Fensterstürze sind brandbeständig auszubilden.
(3) Zwischen den Fenstern verschiedener Geschosse ist mindestens ein Abstand von 1,20 m - gemessen an der Außenseite der Außenwand - vorzusehen.
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