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K-BV § 64. Verkleidungen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 64. Verkleidungen

Verkleidungen an der Außenseite von Außenwänden, wie Wärme- und Schalldämmungen, sind einschließlich ihrer Isolierung und ihrer Unterkonstruktion sowie ihrer Befestigungen aus nicht brennbaren und nicht korrodierenden Baustoffen herzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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