7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 64. Verkleidungen
Verkleidungen an der Außenseite von Außenwänden, wie Wärme- und Schalldämmungen, sind einschließlich ihrer Isolierung und ihrer Unterkonstruktion sowie ihrer Befestigungen aus nicht brennbaren und nicht korrodierenden Baustoffen herzustellen.
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