K-BV § 63. Brandwände, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 63. Brandwände
Brandwände dürfen nur durch Zugänge zu Hauptstiegen oder durch in Kellergeschossen liegende Leitungsöffnungen durchbrochen werden.
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