K-BV § 63. Brandwände, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

5. Abschnitt Hochhäuser

§ 63. Brandwände

Brandwände dürfen nur durch Zugänge zu Hauptstiegen oder durch in Kellergeschossen liegende Leitungsöffnungen durchbrochen werden.

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