K-BV § 61. Kellergeschosse, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

5. Abschnitt Hochhäuser

§ 61. Kellergeschosse

Jedes Kellergeschoß muß mit zwei Ausgängen versehen werden. Ein Ausgang muß unmittelbar ins Freie führen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76887