K-BV § 61. Kellergeschosse, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 61. Kellergeschosse
Jedes Kellergeschoß muß mit zwei Ausgängen versehen werden. Ein Ausgang muß unmittelbar ins Freie führen.
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